Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Hinweise / Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Elementen und Sachen sowie die Ausführung von Leistungen zwischen der Bau- und Autoglaserei Günter Cohn GmbH (nachfolgend Glaserei Cohn genannt) und ihren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge handelt.
§ 2 Aufbau
Die unter Abschnitt B dieser AGB enthaltenen Regelungen finden auf alle mit Glaserei Cohn geschlossene Verträge Anwendung.
Die in Abschnitt C benannten Bestimmungen gelten hingegen nur für solche Verträge, die ausschließlich die Lieferung von bestehenden, neu herzustellenden oder zu erzeugenden Waren zum Gegenstand haben oder bei denen eine zusätzliche übernommene Montageverpflichtung lediglich von weit untergeordneter Bedeutung ist (Kaufverträge, Werklieferungsverträge).
Abschnitt D enthält Regelungen, welche auf solche Verträge Anwendung finden, in denen Glaserei Cohn sich zur Ausführung von Werkleistungen, insbesondere Montagearbeiten verpflichtet hat (Werkverträge).
§ 3 Abweichende Bedingungen des Kunden
Diese AGB gelten auch dann, wenn Glaserei Cohn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung ausführt, ohne diesen zu widersprechen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Glaserei Cohn diese ausdrücklich anerkennt.
B. Bedingungen für alle Verträge
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Glaserei Cohn und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
(2) In den Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote von Glaserei Cohn sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
(3) Vom Kunden übermittelte Anfragen werden für Glaserei Cohn erst bindend, wenn sie von Glaserei Cohn schriftlich bestätigt werden. Unterlagen des Kunden (Zeichnungen, Abbildungen, Maße etc.) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in der Auftragsbestätigung durch Glaserei Cohn ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, sofern sich aus dieser nicht ausdrücklich ergibt, dass die Abreden verbindlich fortgelten sollen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden sofort zu prüfen und ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch die Rechnung von Glaserei Cohn.
(4) Angebote von Glaserei Cohn behalten ab Angebotserstellung begrenzt ihre Gültigkeit. Die Dauer der Gültigkeit ergibt sich aus dem Angebot selbst.
(5) Angaben von Glaserei Cohn zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und die Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handels-/branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf zwingenden Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen darstellen sowie der Austausch von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
(6) Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter von Glaserei Cohn sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Diese bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung. Vorstehenden Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solche Personen, die von Glaserei Cohn unbeschränkbar bevollmächtigt wurden.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen, Sicherheit
(1) Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und beziehen sich auf die unverpackte Ware. Verpackung, Lieferung und Versicherung sind gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt.
(2) Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die angebotenen bzw. bestätigten Leistungen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und die Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbracht werden können.
(3) Für erforderliche bzw. auf Wunsch des Kunden durchgeführte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Das gilt auch, wenn auf Verlangen des Kunden zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.
(4) Für Arbeiten oder Lieferungen von Glaserei Cohn, die später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von Umsatzsteuer, Lohn-/Lohnneben- und Materialkosten auf Verlangen von Glaserei Cohn anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind – soweit erforderlich – in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt soweit nicht, als Glaserei Cohn gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt hat, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.
(5) Die von Glaserei Cohn gestellten Rechnungen sind binnen 30 Tagen zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt Glaserei Cohn 1% Skonto, und zwar nur auf den Nettobetrag ohne Nebenkosten. Montageleistungen und Handwerkslohn sind ohne Abzug zahlbar.
(6) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
(7) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, wobei Kosten und Spesen vom Kunden zu tragen sind. Wird ein Scheck des Kunden von der Bank nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von Glaserei Cohn gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist Glaserei Cohn berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
(8) Werden Glaserei Cohn nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen/Leistungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist Glaserei Cohn berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
(9) Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, es sei denn, Glaserei Cohn weist eine Belastung mit einem höheren oder der Kunde mit einem niedrigeren Zinssatz nach.
(10) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von Glaserei Cohn durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
§ 6 Haftung
(1) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Glaserei Cohn nur, soweit es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet Glaserei Cohn unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von Glaserei Cohn bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Vorstehend benannte Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Glaserei Cohn.
(3) Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
(4) Ferner haftet Glaserei Cohn nicht für unvermeidbare physikalische Eigenschaften bzw. Phänomene der von Glaserei Cohn gelieferten Produkte, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas Diese Eigenschaften stellen keinen Mangel dar.
(5) Glaserei Cohn weist ausdrücklich darauf hin, dass es in Einzelfällen bei Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) bzw. thermisch vorgespanntem Glas zu Spontanbrüchen kommen kann. Um dieses Risiko zu verringern, empfiehlt Glaserei Cohn daher die Verwendung von ESG-H bzw. heißgelagertem ESG, bei welchem das Restrisiko von Spontanbrüchen durch eine zusätzliche Heißlagerung (Heat-Soak-Test) erheblich reduziert wird. Allerdings kann auch hier das Restrisiko solcher Spontanbrüche nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ansprüche des Kunden aufgrund von Spontanbrüchen bei ESG, ESG-H, heißgelagertem ESG oder thermisch vorgespanntem Glas sind daher ausgeschlossen, da diese durch Glaserei Cohn nicht beeinflussbar sind.
(6) ESG-Scheiben, die auf Kundenwunsch nicht dauerhaft gekennzeichnet werden, sind mangels Verfolgbarkeit von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
(7) Glaserei Cohn weist darauf hin, dass Verbundsicherheitsglas (VSG) ein Produkt aus mehreren verbundenen Komponenten (Glas, Beschichtung, Kunststoff) ist, mit jeweils artspezifischen Eigenschaften, die insbesondere bei Durchsicht gegenüber anderen Flachglasprodukten abweichend sein können. Dies stellt keinen Mangel dar. Ferner weist Glaserei Cohn darauf hin, dass durch den technischen Herstellungsprozess nicht vermeidbare VSG-Merkmale (bspw. Versatz der verbundenen Gläser, Blasenbildung oder Folieneinzug) auftreten können, welche nach den gültigen europäischen und nationalen Normen zu beurteilen sind.
(8) Oberflächenbehandelte Gläser können durch den technischen Herstellungsprozess unterschiedliche Ergebnisse aufweisen. Insbesondere übernimmt Glaserei Cohn keine Gewährleistung bei Schwankungen von Ätztönen, keramischen Farben sowie der Oberflächenbeschaffenheit von mattierten Gläsern.
(9) Bei Stufenisolierglas, bei dem die äußere Scheibe zum Scheibenzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es können an dieser Stelle Verfärbungen auftreten und die Metalloxydschicht kann sich vom Glas lösen. Dies ist kein Reklamationsgrund.
(10) Ferner übernimmt Glaserei Cohn keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von Glaserei Cohn vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Ansprüche des Kunden gegenüber Glaserei Cohn aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen (wenn es sich um eine Bauleistung handelt). Eine Nacherfüllung ist dann fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche der Nacherfüllung erfolglos geblieben sind.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit unter § 438 Ab. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), oder unter § 13 Abs. 4 VOB/B (Bauleistungen) längere Fristen vorgesehen sind.
(3) Für Schadenersatzansprüche gilt § 6 Abs. 1 und 2 dieser AGB(Allgemeine Haftungsbegrenzung).
(4) Die Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne Zustimmung von Glaserei Cohn die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(5) Fordert der Kunde Glaserei Cohn zur Beseitigung eines Mangels auf, wird Glaserei Cohn die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt Glaserei Cohn die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde – sofern er Kaufmann ist – verpflichtet, Glaserei Cohn die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (z.B. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
§ 8 Termine und Fristen
(1) Soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, sind Fristen keine Vertragsfristen. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen. Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn Glaserei Cohn diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von Glaserei Cohn in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist es erforderlich, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich diese Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern Glaserei Cohn dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung. Die Rechte von Glaserei Cohn aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Verzug, Unmöglichkeit, Verzögerung
(1) Sollte Glaserei Cohn einen vereinbarten Termin bzw. eine vereinbarte Frist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf. Gerät Glaserei Cohn mit einer Leistung in Verzug oder wird Glaserei Cohn eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Glaserei Cohn auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(2) Glaserei Cohn haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Glaserei Cohn nicht zu vertreten hat. Dies können sein z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit Glaserei Cohn dies nicht zu vertreten hat.
(3) Sofern solche Ereignisse Glaserei Cohn die Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Glaserei Cohn zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ausführung der Leistung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Glaserei Cohn den Vertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
(4) Glaserei Cohn wird den Kunden in diesen Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Ausführung nicht möglich ist.
(5) Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er Glaserei Cohn den entstandenen Schaden sowie verzögerungsbedingte Kosten zu ersetzen.
(6) Gerät Glaserei Cohn mit einer Leistung in Verzug oder wird Glaserei Cohn eine Leistung unmöglich, gleich aus welchem Grund, ist die Haftung von Glaserei Cohn auf Schadenersatz nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Glaserei Cohn die schriftliche Zustimmung erklärt hat.
§ 11 Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, ist Gerichtsstand der Sitz von Glaserei Cohn. Glaserei Cohn hat jedoch das Recht, den Kunden nach Wahl auch am Ort der Baumaßnahme bzw. Lieferung zu verklagen. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz von Glaserei Cohn.
§ 12 Geistiges Eigentum
(1) Das Urheberrecht an den von Glaserei Cohn erstellten Angeboten, Dokumenten und Unterlagen (insbesondere der Werk- und Montageplanung) steht Glaserei Cohn zu. Der Kunde ist zur Nutzung für den vertraglich vorgesehenen Zweck berechtigt. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung darüber hinaus ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Glaserei Cohn gestattet.
§ 13 Datenschutz
(1) Glaserei Cohn erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet Glaserei Cohn die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Angebot von Glaserei Cohn abrufbaren Datenschutzerklärung.
(2) Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 14 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
C. Regelungen für Kauf und Werklieferungsverträge
§ 15 Änderungen durch den Vertragspartner
(1) Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung des Auftrages können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
(2) Änderungen nach Beginn der Produktion sind kostenpflichtig.
(3) Abweichungen zum Verfahren unter Abs. 1 bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch Glaserei Cohn.
(4) Bei Bestellartikeln können Änderungen in Bezug auf Glasart und technische Leistungen nach der Auftragsbestätigung nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag bleiben die von Glaserei Cohn gelieferten bzw. hergestellten Waren im Eigentum von Glaserei Cohn.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist und dieser Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Glaserei Cohn bezieht, behält Glaserei Cohn sich das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Glaserei Cohn in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Auf Verlangen des Kunden ist Glaserei Cohn verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert, verschenkt oder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
(4) Der Kunde hat Glaserei Cohn unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter(z.B. Pfändungen) auf die Glaserei Cohn gehörenden Waren erfolgen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er Glaserei Cohn zum Schadenersatz verpflichtet. Interveniert Glaserei Cohn erfolgreich gegen den Eingriff des Dritten und hat Glaserei Cohn gegen den Dritten als Kostenschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, die Interventionskosten beizutreiben, ist der Kunde gegenüber Glaserei Cohn zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Glaserei Cohn berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Glaserei Cohn ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Glaserei Cohn diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
(7) Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Glaserei Cohn abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an Glaserei Cohn ab. Glaserei Cohn nimmt die Abtretung an.
(8) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an Glaserei Cohn ab. Weiter tritt der Kunde in diesem Fall schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Glaserei Cohn ab.
(9) Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Waren verbunden oder vermischt, so steht Glaserei Cohn das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von Glaserei Cohn durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde Glaserei Cohn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für Glaserei Cohn unentgeltlich.
(10) Glaserei Cohn nimmt die Abtretungen nach § 16 Abs. 7, 8 und 9 an. Zur Einziehung der jeweiligen Forderung bleibt der Kunde neben Glaserei Cohn ermächtigt. Glaserei Cohn verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Glaserei Cohn nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Glaserei Cohn verlangen, dass der Kunde Glaserei Cohn die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(11) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Glaserei Cohn um mehr als 10%, wird Glaserei Cohn auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Glaserei Cohn freigeben.
(12) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes und zum Einbau als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn Glaserei Cohn dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklärt.
(13) Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte von Glaserei Cohn in irgendeiner Form ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen.
§ 17 Lieferung / Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (Sitz der Glaserei Cohn), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Glaserei Cohn berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und Glaserei Cohn dies dem Käufer angezeigt hat.
(3) Wünscht der Käufer die Lieferung an eine Abladestelle, geschieht dies auf sein Risiko. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung durch Glaserei Cohn selbst mit Abschluss des Abladevorgangs an der Abladestelle. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung dient der Auslieferbericht. Der Kunde trägt das Risiko von Verschlechterungen, Zerstörungen oder Verlust der Kaufsache nach dem Abladen. Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind ausschließlich von ihm zu veranlassen.
§ 18 Wareneingangskontrolle / Prüfpflichten
Aufgrund der besonderen Eigenschaften der von Glaserei Cohn gelieferten Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, sind die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Glaserei Cohn nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 337, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.
D. Regelungen für Werkverträge
§ 19 Geltung der VOB/B
Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Vorrangig gelten jedoch die Regelungen des Vertrages und dieser AGB. Die VOB/B gilt somit zum Vertrag und diesen AGB als nachrangig.
§ 20 Verbraucherbauvertrag
Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB, gelten die Vorschriften der §§ 650i bis 650n vorrangig.
§ 21 Zahlungen
(1) Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, bestimmen sich die Zahlungsansprüche von Glaserei Cohn nach § 16 VOB/B.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B gilt jedoch, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung mit Abnahme fällig wird. § 16 Abs 3 Nr. 1 VOB/B findet keine Anwendung.
(3) Ferner vereinbaren die Parteien, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen nicht ausschließt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B findet ebenfalls keine Anwendung.
(4) Der Kunde kann Zahlungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen an Dritte nur leisten, soweit Glaserei Cohn den Dritten zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt hat. § 16 Abs. 6 VOB/B findet keine Anwendung.
§ 22 Pflichten des Kunden
(1) Soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten: die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten von Glaserei Cohn hiervon betroffen wären ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen Glaserei Cohn bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist Beschaffung behördlicher oder sonstiger Genehmigungen auf eigene Kosten
(2) Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass Glaserei Cohn mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen kann.
(3) Der Kunde hat Glaserei Cohn alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen verzögern, behindern oder unterbrechen können.
(4) Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.
§ 23 Abnahme
(1) Wird die von Glaserei Cohn erbrachte Leistung vom Kunden in Gebrauch genommen, so gilt sie spätestens als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges gegenüber Glaserei Cohn äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt.
(2) Glaserei Cohn ist zudem berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung die Abnahme zu verlangen (Teilabnahme). Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können auch Leistungen sein, die in einzelnen Positionen oder Titeln des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme – gleich aus welchem Grund -, kann Glaserei Cohn verlangen, dass der Kunde an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung des Werks mitwirkt und ein gemeinsames Protokoll der Feststellung ebenso wie Glaserei Cohn unterschreibt. Bleibt der Kunde einem vereinbarten oder einem von Glaserei Cohn innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, kann Glaserei Cohn die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen, es sei denn, der Kunde hat sein Fernbleiben nicht zu vertreten. Glaserei Cohn übersendet dem Kunden eine Abschrift des datierten und unterzeichneten Protokolls der einseitigen Zustandsfeststellung. Ist das Werk dem Kunden verschafft worden und ist im Protokoll ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und nicht von Glaserei Cohn zu verantworten ist.
(4) Die Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung im Sinne von § 12 Abs. 5 BVOB/B.
§ 24 Nachträge
(1) Sollte der Kunde von Glaserei Cohn nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(2) Glaserei Cohn ist in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
(3) Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er die Ausführung der Mehr- oder Minderleistung (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) nicht nach § 650b Abs. 2 GBG an, so ist Glaserei Cohn berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei kann Glaserei Cohn für die entstehenden Aufwendungen ihre Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die im Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
(4) Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist Glaserei Cohn nur zumutbar, sofern und soweit ihr diese technisch möglich ist, ihr Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die Glaserei Cohn zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere seitens Glaserei Cohn auszuführende Aufträge wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (z.B. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Glaserei Cohn ist nicht dazu verpflichtet, ihre Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung für Glaserei Cohn zu einem Nachteil, der nicht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Unstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist die Prognose von Glaserei Cohn im Zeitpunkt des Begehrens.
(5) Begehrt der Kunde von Glaserei Cohn die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind sich die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so hat Glaserei Cohn einen Anspruch auf Vergügung dieser Leistung auch dann, wenn sie vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnt und sie darauf hinweist, dass sie eine Mehrvergütung geltend machen wird oder sich dies vor-behält und festgestellt ist oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war. In diesem Fall hat Glaserei Cohn einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf dieser Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.
(6) Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne von § 650b BGB, so ist Glaserei Cohn ab Zugang des Begehrens in der Ausführung seiner vertraglichen Leistung behindert sofern und soweit die Ausführung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit in Zusammenhang steht, als eine sachgerechte und wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und solange nicht der Kunde das Angebot des AN beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform gegenüber den AN erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt. Ist Glaserei Cohn nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, ist sie darüber hinaus solange in der Ausführung ihrer vertraglichen Leistung behindert, als ihr die für die Änderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von Glaserei Cohn vermutet.
(7) Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 640b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass Glaserei Cohn ein Angebot unterbreiten kann. Insbesondere muss der Kunde Glaserei Cohn die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung stellen, wenn Glaserei Cohn nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich ist; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung bei Glaserei Cohn.
(8) Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Glaserei Cohn schlüsselt dafür ihre tatsächlichen Mehr- und Minderkosten auf. Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Studien) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogenen Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z.B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach Wahl von Glaserei Cohn sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es Glaserei Cohn frei, Lohnkosten aufsichtsführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern Glaserei Cohn spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergibt, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen. Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebs (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste des Materiallieferanten von Glaserei Cohn geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet.
(9) Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche, nun von der Änderung betroffene Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
(10) Hat der Kunde das Angebot der Glaserei Cohn über Mehr- oder Minderkosten einer von Kunden begehrten Änderung (§650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der von Glaserei Cohn in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde in Kenntnis der von Glaserei Cohn in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze Zahlungen auf die von Glaserei Cohn erstellte Abrechnung über die Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weist Glaserei Cohn Kostenerhöhungen nach (z.B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung davon unberührt.
(11) Glaserei Cohn ist berechtigt, seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation von Glaserei Cohn ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung gegenüber Glaserei Cohn zu öffnen und einzusehen. Glaserei Cohn ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn Glaserei Cohn seine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei sich verwahrt, den die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation von Glaserei Cohn ankommt, legt Glaserei Cohn den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, so dass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.
Auftragsbedingungen
Abrechnung
Die Grundlage der Glasberechnung bei Rechtecken und Modellen ist das umschriebene Rechteck. Die sich ergebenden Quadratmeter werden auf ein durch drei teilbares Maß aufgerundet. Die Mindestabrechnungsfläche bei Basisgläsern beträgt 0,3 m², bei ESG, ESG heißgelagert, TVG 0,4m² und bei VSG 0,5m². Im Bereich Oberflächenbearbeitungen gelten folgende Mindestberechnungen: Ätzen und Mattieren 1 m²/Stück; Clear-Shield 0,5m²/Stück; UV-Verklebung 2 lfm/Scheibe; Lack 0,3 m²/Stück. Die Abrechnungsgrundlage für die Kantenbearbeitung bei Rechtecken und Modellen ist das exakte Maß, wobei mindestens 1 laufender Meter je Kanten abgerechnet wird. Grundsätzlich wird das abzurechnende Glasmaß auf volle cm aufgerundet. Bitte beachten Sie auch die spezifischen Zuschlagstabellen.
Modelle
Modelle werden mit einem Zuschlag auf den Glaspreis und Bearbeitungen wie Kantenbearbeitungen, Facetten, Gehrungen entsprechend unserem Modellkatalog abgerechnet. Um ein optimales Ergebnis zu erreichen, sind Schablonen aus stabilem Material und mit sauberen Konturen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist zu beachten, dass wir bei unzureichendem Schablonenmaterial keine Gewähr auf Einhaltung der Toleranzen geben können. Details entnehmen Sie bitte dem Modellkatalog. Die maximale Dicke von Schablonen beträgt 9 mm. Die Digitalisierungs- bzw. Aufmaßkosten je Modell entnehmen Sie bitte unserer Gesamtübersicht der zusätzlichen Leistungen.
Haftung
Wir bitten um Verständnis, dass wir für eigene zur Bearbeitung übergebene Gegenstände wie Glas, Holzrahmen, Tische usw. in keinem Fall die Haftung für Beschädigung, Bruch, Verlust usw. übernehmen. Bitte beachten Sie auch, dass wir bei Wareneingang von kundeneigenem Materialien keine Qualitätsprüfung auf Glasfehler und Beschädigungen durchführen. Die Haftung ist ausführlich in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Liefermöglichkeiten
Die in der Liste angegebenen Maximalmaße können produktionsbedingt abweichen. Die jeweiligen Toleranzen können Sie in unseren technischen Hinweisen nachvollziehen.
Farbabweichungen
Glas hat innerhalb der Floatglasproduktion eine chargenabhängige Eigenfarbe. Insbesondere bei größeren Glasdicken, VSG und bei Oberflächenveredelungen kann die Eigenfarbe intensiver wirken. Bitte beachten Sie, dass bei Nach- und Ersatzlieferungen keine Gewährleistung auf Farb- bzw. Mustergleichheit gegeben werden kann. Farbunterschiede können auch innerhalb einer Lieferung auftreten und sind nicht immer vermeidbar. Weiter ist zu beachten, dass die Farbwirkung bei Weiß-glas in Abhängigkeit von der Größe des Glases sich unterscheiden kann. Dies kommt besonders bei der Ansicht auf die Kante zur Wirkung.
Maßhaltigkeit
Unsere Produkte enthalten die branchenüblichen Toleranzen, welche Sie in den technischen Hinweisen nachvollziehen können. Wird eine höhere Maßgenauigkeit verlangt, z.B. wenn Sie die Scheiben anschließend UV-verkleben möchten, erfolgt die Anwendung des Artikels „Kanten poliert PLUS“.
Lieferung / Abholung
Für die Anlieferung unserer Produkte innerhalb der festen Liefertouren wird je Anlieferung eine Pauschale wie folgt erhoben:
a)Lieferungen innerhalb des Berliner Rings 35,00 €;
b)Berliner Umland 60,00 €;
c)Baustellenanlieferung innerhalb Berlins und Zustellungen außerhalb des Firmensitzes des Bestellers 50,00 €;
Alle Lieferungen erfolgen frei Bordsteinkante. Lieferungen, die wir zurzeit noch nicht standardmäßig beliefern, erfolgen i.d.R. per Spedition und werden nach Aufwand berechnet. Für nicht abgeholte Aufträge wird nach zwei Wochen die entsprechende Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, das Glas kostenpflichtig extern einzulagern.
Verpackung
Die Wahl der Verpackung behalten wir uns nach Art des Produkts und nach Art des Transports vor. In der Regel ist die Ware unverpackt. Gewünschte oder notwendige Verpackungen werden berechnet (siehe Übersicht zusätzliche Leistungen). Nach der Verpackungsverordnung können Sie Verpackungen an uns zurückgeben. Eine Verpflichtung unsererseits, Verpackungen vor Ort, sei es beim Kunden oder an der Baustelle, abzuholen, besteht nicht. Entsorgungskosten werden nach Aufwand berechnet. Einzelheiten werden in unseren Verpackungs- und Versandrichtlinien geregelt.
Preisstellung
Die angegebenen Preise verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert berechnet.
Energiekosten, Mautkosten, Abwicklungspauschale
Wir berechnen je kg Glas einen Energiekosten- und Mautzuschlagssatz. Diese werden in jedem Angebot und Auftrag einzelnen aufgeführt und vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Auftragsabwicklungspauschale i.H.v. 2,00 € je Auftrag.
Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 1% Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. Bitte beachten Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kundeneigene Gläser
Die Mindestabrechnung für die Bearbeitung von kundeneigenen Gläsern oder Lohnarbeit beträgt 25,00 € / Auftrag und mindestens 10,00 € / Stück.
Verpackungs- und Versandrichtlinien
01. Besondere Verpackungswünsche, Versicherungen und Anlieferungen sind auf Anfrage und gegen Aufpreis möglich.
02. Für die Anlieferung unserer Produkte wird auftragsbezogen und relationsabhängig eine Anlieferungspauschale wie folgt erhoben:
für Lieferungen innerhalb des Berliner Rings 35,00 € je Anlieferung
für Lieferungen außerhalb des Berliner Rings 60,00 € je Anlieferung
für Baustellenanlieferungen und Zustellungen außerhalb des Firmensitzes des Bestellers 50,00 € je Anlieferung
03. Bei Anlieferungen in Regionen, die wir zurzeit noch nicht standardmäßig mit eigenen Fahrzeugen beliefern, erfolgt der Versand durch Speditionen. Für diese Fälle geben wir die an uns in Rechnung gestellten Frachtkosten weiter. Die jeweiligen Frachtkosten können bei uns erfragt werden.
04. Verlangt der Vertragspartner gleichwohl Hilfestellung beim Abladen einschließlich Ladehilfen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Mehraufwand in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
05. Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Aspekten. Das größere Maß der Einheit bestimmt die Verpackungslänge. Sonderwünsche auf Anfrage.